EuGH: Halal-Fleisch darf kein Bio-Siegel tragen

VDF, 28.02.2019 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag entschieden, dass Fleisch aus ritueller Schlachtung, bei der Tiere vorher nicht betäubt wurden, nicht mit dem EU-Bio-Siegel gekennzeichnet werden darf.

Ein französisches Verwaltungsgericht hatte den EuGH um Rat gefragt, nachdem dort eine Tierschutzorganisation mit dem Ziel geklagt hatte, dass als „halal“ gekennzeichnete Hacksteaks nicht mehr damit beworben dürfen, dass sie aus „ökologischem/biologischem Landbau“ stammen.

In der EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 ist vorgeschrieben, dass das Leiden der Tiere bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten ist. Ein Gutachter des EuGHs hatte noch argumentiert, dass diese Vorgabe mit den religiösen Speiseanforderungen vereinbar sei, da eine Schlachtung ohne vorherige Betäubung nicht ausdrücklich verboten sei. Außerdem dürfe Halal-Fleisch nicht von vornherein von der Verwendung des EU-Bio-Siegels ausgeschlossen sein.

Dieser Argumentation ist der EuGH nun nicht gefolgt. Nach Auffassung des EuGHs sind von religiösen Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, nicht mit der Schlachtung unter vorherige Betäubung in Bezug auf die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung gleichwertig. Der Gesetzgeber habe aber in der EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 mehrfach seine Absicht betont, mit den Vorgaben für die ökologisch/biologische ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen.

Im Übrigen bestehe das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung nach Meinung des EuGHs auch darin, das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse zu wahren, weshalb es wichtig sei, dass diese Erzeugnisse unter Beachtung der höchsten Normen, unter anderem im Bereich des Tierschutzes, erzeugt werden.