Satzung des VDF

  • § 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband trägt den Namen "Verband der Fleischwirtschaft e.V.".
  2. Der Sitz des Verbandes ist Bonn.
  • § 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband vertritt die Interessen der im Import, im Export und im Großhandel mit Vieh und Fleisch, einschließlich Fleischgewinnung und Bearbeitung, tätigen Mitgliedsfirmen. Individualberatung ist nicht Gegenstand der Verbandsaufgaben.
  2. Die Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
    1. Unterstützung der Gesamtheit der Mitglieder in der Erledigung und Erleichterung der Tagesaufgaben auf handels- und wettbewerbspolitischem Gebiet,
    2. Bearbeitung von Grundsatzfragen auf den Gebieten Marktregulierung, Außenwirtschaftsrecht, Abgaben-, Veterinär- und Lebensmittelrecht,
    3. Unterbreitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zu Sachfragen gegenüber Parlamenten und Behörden, Kontaktpflege mit anderen Verbänden, Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4. Der Verband verfolgt keinen politischen Zweck.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Verbandes können nur rechtlich selbständige Firmen im Sinne von § 2 Abs. 1 erwerben.
  2. Andere selbständige Unternehmen und natürliche Personen können "fördernde Mitglieder" des Verbandes werden. Sie haben kein Stimmrecht.
  • § 4

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Aufnahmeantrages und der Abgabe der Erklärung "Haftungsverhältnisse bei Auskünften und Mitteilungen".
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verband entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluß des Vorstandes steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Aufnahmegebühr unter Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips.
  • § 5 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit sechsmonatiger Frist zum Jahresschluß durch eingeschriebenen Brief kündigen.
  • § 6 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden:
    1. wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband nicht oder nicht mehr vorhanden sind,
    2. wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Verbandes verstößt,
    3. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    4. wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit dem dritten Tag nach Aufgeben dieses Briefes zur Post wirksam.
  • § 7

Scheidet ein Mitglied - gleich aus welchem Grunde - aus dem Verband aus, so hat es keinen Anspruch an das Vermögen des Verbandes.
  • § 8 Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht,
    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge im Rahmen der §§ 15 ff. zu stellen,
    2. an der allgemeinen Information des Verbandes teilzuhaben,
    3. vom Verband die Bearbeitung von allgemein interessierenden Fragen im Aufgabenbereich des Verbandes zu verlangen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Verbandes, ob eine Frage von allgemeinem Interesse ist.
  • § 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
  2. die Verbandssatzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen zu beachten,
  3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  • § 10 Organisation des Verbandes

Der Verband hat folgende Organe:
  1. den Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  • § 11 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich.
  2. Vorstandsmitglieder dürfen nur Inhaber und Gesellschafter von Mitgliedsfirmen und solche Personen werden, die aufgrund ihrer rechtlichen Stellung in der Firma zur Vertretung einer Mitgliedsfirma allein oder mit anderen befugt und im Handelsregister eingetragen sind.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei und höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Tätigkeitsbereiche der Mitglieder repräsentieren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Verbandsvorsitzenden werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet bei der dritten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Amtszeit aus, kann für die Restlaufzeit ein Nachfolger gewählt werden. Trifft diese Ersatzwahl mit der Wahl für ein oder mehrere Vorstandsämter anderer Laufzeit zusammen, entscheidet das Los über die Amtszeit (ein, zwei oder drei Jahre) der neu gewählten Mitglieder. Bei Neuwahl des gesamten Vorstandes kommt das vorstehend bezeichnete Losverfahren entsprechend zur Anwendung.
  5. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis drei Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.
  6. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als vier, so ist in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung gemäß § 16 Abs. 3 eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann über Auslagenerstattung beschließen.
  • § 12

Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  • § 13

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, es sei denn, daß ein Drittel der Vorstandsmitglieder mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.
  3. Eine Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch andere Personen ist ausgeschlossen.
  • § 14

  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahrnehmung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder.
    2. Maßnahmen zur Erreichung der Verbandsziele auszuarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Ist bei Eilbedürftigkeit vorherige Vorlage nicht möglich, leitet der Vorstand notwendige Maßnahmen ein oder führt sie durch und unterrichtet die Mitgliederversammlung nachträglich über das Veranlaßte.
    3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
    6. Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer und des Hauptgeschäftsführers und Überwachung der Geschäftsführung.
    7. den Jahresbericht, Jahresabschluß und den Prüfungsbericht für das abgelaufene Jahr sowie Vorschläge für den Haushalt und die Beitragsregelung der Mitgliederverversammlung vorzulegen.
  2. Der Vorstand setzt nach Bedarf Fachausschüsse ein.

    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Fachausschüsse beschließen. Für diesbezügliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung reicht die Zustimmung von einem Drittel der erschienenen oder vertretenen Abstimmungsberechtigten.

    Der Vorstand soll die Empfehlungen der Fachausschüsse berücksichtigen.
  • § 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur auf ein anderes Mitglied durch schriftliche, auf den Namen des Vertreters lautende Vollmacht übertragen werden.

Ein Mitglied kann insgesamt maximal drei Stimmen abgeben.

Untervollmacht ist unzulässig.
  • § 16

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Verbandes oder dessen Stellvertreter einzuberufen.
  2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung des geprüften Jahresabschlusses. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens muß ein Zeitraum von mindestens 21 Kalendertagen liegen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen,
    1. wenn der Vorstand dies für erforderlich hält,
    2. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt,
    3. wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes weniger als vier beträgt.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verbandes oder einer seiner Stellvertreter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit einem anderen Mitglied der Vorsitz übertragen werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung führt ein von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ernennender Schriftführer.
  • § 17

  1. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Dabei sind rechtzeitig gestellte Anträge der Mitglieder zu berücksichtigen.
  2. Über Anträge, die nicht mindestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung.
  • § 18

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
  2. Ist die Versammlung beschlußunfähig, so ist unverzüglich satzungsgemäß eine neue einzuberufen.
  • § 19

  1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Versammlung, wenn nicht die Mitgliederversammlung ein anderes Abstimmungsverfahren beschließt. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
  • § 20

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Sie ist ferner zuständig für:
  1. Satzungsänderung,
  2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Beitragsregelung und der Jahresbeiträge,
  3. die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
  4. die Beratung über den Geschäftsbericht,
  5. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  7. die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes,
  8. die Entscheidung über die Berufung gegen abgelehnte Aufnahmeanträge,
  9. die Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens bei Auflösung des Verbandes.
  • § 20a Form der Sitzungen und Versammlungen

  1. Die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten.
  2. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Sitzung bzw. Versammlung kann auch virtuell oder aber ohne Versammlung im reinen Umlaufverfahren unter Stimmabgabe in Textform erfolgen. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses im reinen Umlaufverfahren ist eine Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
  3. Die Zugangsberechtigungen für virtuelle Sitzungen bzw. Versammlungen werden mit einer gesonderten E-Mail im Vorfeld bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds des Organs. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsberechtigung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  4. Die Entscheidung über die Form der Sitzung bzw. Versammlung erfolgt durch den Vorstand.
    • § 21 Gemeinsame Vorschriften

    1. Über jede Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und eine Abschrift den Teilnehmern zuzuleiten.
    2. Die Aufgaben des mit einem Amt betrauten Verbandsmitgliedes werden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wählt der Vorstand einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung. Ist der Vorstand verhindert, so ist ein Geschäftsführer zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet.
    • § 22 Geschäftsführung

    1. Die Geschäfte des Verbandes werden von einem oder mehreren Geschäftsführern im Hauptberuf am Sitz des Verbandes geführt. Bei mehreren Geschäftsführern erfolgt die Koordinierung durch einen Hauptgeschäftsführer. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.
    2. Die Geschäftsführer und der Hauptgeschäftsführer sind dem Vorstand unterstellt. An allen Sitzungen und Versammlungen des Verbandes hat mindestens ein Angehöriger der Geschäftsführung oder ein Stellvertreter teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
    3. Die Geschäftsführung kann weitere Angestellte nach Zustimmung des Vorstandes anstellen und entlassen.
    • § 23 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Erhebung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
    • § 24 Rechnungswesen

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Die bestellten Rechnungsprüfer dürfen weder beim Verband beschäftigt sein, noch dem Vorstand des Verbandes angehören.
    3. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluß und versehen ihn mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis. Sie fertigen ferner einen Prüfungsbericht an.
    4. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer erfolgt ehrenamtlich. Auf Antrag sind notwendige Auslagen zu erstatten.
    • § 25 Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ist Bonn.