Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelkontaktmaterial

VDF, 31.10.2006 - Seit dem Wochenende gilt in der EU die Pflicht, auch die Rückverfolgbarkeit von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sicherzustellen. Zu diesen Materialien zählen insbesondere die Kunststofffolien oder -beutel, die der unmittelbaren Umhüllung von Fleisch dienen, sowie Fleischkisten, soweit das Fleisch direkt mit diesen Kisten in Berührung kommt. Dagegen sind zum Beispiel die Umkartons aus Pappe, in denen sich Fleischstücke in Polybeuteln befinden, nicht betroffen, weil kein Lebensmittelkontakt besteht. Voraussetzung für die Pflicht zur Erfassung ist also stets, dass es sich um Material handelt, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt bzw. (bei seinem späteren Einsatz) kommen soll.

Über die neuen Rückverfolgungspflichten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 niedergelegt sind, wird viel Wirbel gemacht – insbesondere von EDV-Anbietern. Aus unserer Sicht dürften aber die Rückverfolgungspflichten für die Lebensmittelkontaktmaterialien bereits durch die existenten Rückverfolgungspflichten für Fleisch und Fleischerzeugnisse abgedeckt sein. Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist seit 1. Januar 2005 die Rückverfolgbarkeit von Fleisch und Fleischerzeugnissen zu gewährleisten.

Was fordert die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelkontaktmaterialien von der Fleischwirtschaft:

Die Unternehmen müssen in der Lage sein zu ermitteln, von welchen Unternehmern sie die oben beschriebenen Materialien erhalten haben und an welche Unternehmer sie diese Materialien geliefert haben. Erfasst werden müssen also die unmittelbaren Vorlieferanten und die unmittelbaren gewerblichen Abnehmer (also eine Stufe nach oben, eine Stufe nach unten).

Für Importeure oder Großhändler ist die Erfassung dieses Materialflusses deckungsgleich mit der (geübten) Erfassung eines Lebensmitteleingangs und -ausgangs nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe ist es etwas anders, weil bei der Anlieferung das Kontaktmaterial für sich zu registrieren ist (Das Material wird ja erst im Schlacht-/ Zerlegungsbetrieb mit Lebensmitteln zusammengeführt.). Diese Erfassung geschieht bereits hinreichend durch die sorgsame Abheftung und Aufbewahrung der diesbezüglichen Lieferscheine.

Bestimmte Aufzeichnungssysteme zur Erfüllung der Rückverfolgungspflichten gibt die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht vor.

Eine Besonderheit ist für Mehrwegbehältnisse (z.B. Fleischkisten) zu erwähnen: Für Mehrwegbehältnisse beginnt nach Stellungnahme des BMELV mit der Reinigung und Desinfektion im Schlacht-/ Zerlegungsbetrieb ein „neuer Lebenszyklus“, so als wäre gerade eine neue Kiste produziert worden. Der Schlacht-/ Zerlegungsbetrieb wird dann also insoweit als Erstinverkehrbringer angesehen.